|
III. Der Streit um die Weltanschauungsfreiheit
Nachdem sich 1990 die Legitimitätsprobleme einigermaßen beruhigt hatten, gaben zahlreiche - mir berechtigt erscheinende - Hilferufe Anlaß, mich verstärkt der Verteidigung der Meinungs- und Weltanschauungsfreiheit zuzuwenden. Das kam so:
Im Jahr 1993 kamen Medizinstudenten der Universität Köln in meine Sprechstunde und trugen vor: Sie seien in den Fachbereichsrat ihrer Fakultät gewählt worden. Dieser habe seine Kompetenzen auf die studentische Vollversammlung des Fachbereichs "delegiert". Diese habe die Mitglieder des Fachbereichsrats neu bestimmt, ihn ausschließlich mit Vertretern ihrer Couleur besetzt und so die bei mir anwesenden Studenten ausgeschlossen. Der Dekan habe diese rechtswidrige und undemokratische Manipulation akzeptiert, um Turbulenzen aus dem Weg zu gehen.
Der Hintergrund war: diese Studenten hatten unangepaßte "konservative" Ansichten z.B. zu Sex und Drogen. Sie standen einem "Verein zur Förderung der psychologischen Menschenkenntnis" nahe. Das Bundesfamilienministerium plante damals eine Broschüre, die vor verschiedenen Sekten warnen sollte. In dem Entwurf wurde auch dieser Verein aufgeführt, und zwar gestützt auf negative Werturteile Dritter, ohne Angabe faktischer Anhaltspunkte. Das bloße Bekanntwerden des Entwurfs hatte genügt, die jungen Leute ihrer studentischen Rechte zu berauben.
Der Rektor versicherte, diese Rechte würden ihnen erst abgesprochen werden, wenn der Verein in die endgültige Fassung der Sektenbroschüre aufgenommen werden sollte.
Der Verein erhob vorbeugende Unterlassungsklage gegen das Ministerium und bat mich um ein Rechtsgutachten. Ich war der Meinung, Rechtswidrigkeiten seien nicht zu dulden, unangepaßte Meinungen aber wohl, und entwickelte alle rechtlichen Gesichtspunkte, auf die es in diesem Zusammenhang ankam. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Diese scheiterte dann zwar in der Berufung, führte aber im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu einem schnellen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht forderte vom Ministerium eine Darlegung der faktischen Anhaltspunkte, auf die es seine Vorwürfe stützen wolle. Darauf erklärte das Ministerium, es ziehe seine Angaben über den Verein zurück. Damit hatte sich das Verfahren erledigt.
Ich wurde daraufhin öfter von verzweifelten Betroffenen konsultiert, darunter öfters von gläubigen evangelischen Pfarrern, und fand Einblick in den in Deutschland damals tobenden Weltanschauungskampf, seine Strukturen und Methoden. Die rational-säkulisierte Welt beanspruchte Alleinherrschaft und wollte keine Form von eigenständigen religiösen, spirituellen Erfahrungen innerhalb oder außerhalb der Kirchen mehr tolerieren. Ungläubig gewordene ehemalige Theologiestudenten, aber auch kämpferische Atheisten, Materialisten und Kommunisten verbanden sich mit politischen Opportunisten und cleveren Geschäftemachern und dichteten gläubigen Menschen Rechtswidrigkeiten an, die gar nicht vorlagen. Da der Rechtsstaat diese Menschen folglich in Frieden ließ, meinte man: es bedürfe eines nebenstaatlichen Heeres von Weltanschauungskontrolleuren, die sie gesellschaftlich zu ächten und wirtschaftlich zu ruinieren hätten.
Man hatte es nicht einfach mit Dummheit zu tun, sondern auch mit dem Interesse an langfristigen Planstellen. Da mischte ich mich ein und redete von Sachthemen und Rechtsfragen, während meine Opponenten ihre Existenzgrundlage verteidigten. Nur gegen erbitterten Widerstand entfalteten meine Argumente allmählich ihre Überzeugungskraft.
Da mich viele Opfer von Rufmordkampagnen um Rechtsvertretung ersuchten, entschloß ich mich, wenigstens einer solchen Bitte zu entsprechen. Ich war nach meiner Emeritierung wieder als Rechtsanwalt zugelassen und übernahm den Fall eines seriösen und erfolgreichen Psychotherapeuten im Raum Nürnberg/Neumarkt - Sepp Schleicher -, den kirchliche Sektenbeauftragte in besonders übler Weise als "Sektenführer" verleumdet hatten. Ich verlor den Prozeß in zwei Instanzen - es falle alles unter "Meinungsfreiheit". Der Bundesgerichtshof jedoch hob die Urteile auf, "soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist". Er führte aus: Die Kirchen sind zwar weder an Grundrechte noch an das Gebot der Neutralität gebunden. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts haben sie aber die Pflicht zur "Achtung der fundamentalen Rechte der Person", zur Rücksichtnahme "auf das Persönlichkeitsrecht und die wirtschaftliche Existenz der Person" und zu einem angemessenen Grad an "Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit". Auch bei Werturteilen ist "eine Abwägung zwischen den Belangen des Ehrenschutzes und der Meinungsfreiheit erforderlich". Wird die Kirche diesen Anforderungen nicht gerecht, hat sie Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung zu leisten (Urteil v. 20.02.2003, BGHZ 158, 58).
Der BGH verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Dieses bemühte sich nun um die zuvor unterbliebene Sachaufklärung und stellte der Beklagten die erforderlichen Fragen. Daraufhin akzeptierte sie einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag. Sie erklärte ihr "Bedauern" über die Vorfälle, versprach, sich ähnlicher Äußerungen künftig zu enthalten und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Konventionalstrafe von 10.000,-- Euro an den Kläger zu zahlen und leistete Schadenersatz in Höhe von 50.000,-- Euro. Seither kann der Kläger wieder in Ruhe und Frieden arbeiten.
Parallel dazu hat die höchstrichterliche Rechtsprechung auch der staatlichen Information über Weltanschauungsgruppen Grenzen gezogen: Diese hat sich auf beweisbare Fakten zu beziehen, insbesondere auf Angriffe gegen Verfassungswerte wie Ehe und Familie, weltanschauliche Neutralität zu wahren, die Menschenwürde zu respektieren, sich der Diffamierung, Diskriminierung und Verfälschung zu enthalten und die Betroffenen vor Angriffen der Anhänger anderer Weltanschauungen zu schützen.
Im Netzwerk der Weltanschauungseiferer verbreitete sich die Sorge, das alles sei eine "Katastrophe für die Weltanschauungsarbeit", d.h.: diese sei auf der Grundlage von Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit nicht machbar. Tatsächlich wurden die Büros der im Fall Schleicher beteiligt gewesenen Sektenbeauftragten beider Konfessionen geschlossen. Gleiches geschah an mehreren anderen Orten. Die Verbliebenen werden von ihren Vorgesetzten jetzt zur Beachtung ihrer Amtspflichten angehalten.
Die wichtigsten Veröffentlichungen aus diesem Kontext:
Rechtsgutachten zur Sektenbroschüre 1993, abgedruckt bei Gerhard Besier/Erwin Scheuch, Die neuen Inquisitoren Bd. II S. 35 ff.
Ehrenschutz und Meinungsfreiheit, NJW 1994 S. 1897 f. Die neue Weltanschauungskontrolle, Beiheft 58 des Monatsblatts der Evangelischen Notgemeinschaft "Erneuerung und Abwehr" (abgedruckt in Die demokratische Weltrevolution u.a. Beiträge S. 231 f.) Sektenjagd, Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1998, S. 231 ff.
Die rechtspolitischen Empfehlungen der Sektenkommission, ZRP
1998, Die Frommen werden zwangsbefreit, Rheinischer Merkur v. 11.12.1998 (abgedruckt unter dem Titel "Der Fundamentalismus der Moderne" bei Besier/Scheuch Bd. I, S. 394 f.) Die faschistischen Züge der Sektenjagd, Besier/Scheuch Bd. I, S. 394 f.
Religiöse Diskriminierung in Deutschland, ZRP 2001, S. 495 ff.,
abgedruckt bei Besier, Lübbe u.a., Religionsfreiheit und Konformismus 2004, Die Kirche und die Menschenwürde, Festschrift für Wolfgang Rüfner 2003, S. 481 ff. Der Fall Schleicher - ein Lehrstück in Besier, Lübbe u.a., Religionsfreiheit und Konformismus 2004, S. 237 ff. Säkularisierung und die islamische Herausforderung, Festschrift für Hans Herbert v. Arnim 2004, S. 103 ff. Wer glaubt's? FAZ v. 17.02.2005 (zum Kopftuchurteil des Bundesverwaltungsgerichts) Hirnforschung und Rechtsreform, Zeitschrift für Rechtspolitik 2005 S. 185 ff.
|